Unverheiratet zusammenleben: Finanzfragen, die ihr klären solltet

Ohne Trauschein gibt es keinen automatischen Ausgleich: Was unverheiratete Paare bei Konto, Eigentum, Erbe und Trennung regeln sollten.

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Zwei nebeneinanderstehende, ungleiche Formen, die durch eine feine Linie verbunden sind
ILLUSTRATION · ZWEITEILEN · RATGEBER

Etwa jedes fünfte Paar in Deutschland lebt unverheiratet zusammen, und die meisten organisieren ihr Geld, als wären sie verheiratet: gemeinsames Konto, gemeinsame Anschaffungen, gemeinsame Zukunftspläne. Rechtlich sind die Unterschiede zur Ehe allerdings grundlegend. Dieser Ratgeber erklärt sie sachlich. Nicht um euch zu verunsichern, sondern damit ihr die Lücken schließen könnt, die das Gesetz offen lässt.

Die drei wichtigsten Unterschiede zur Ehe

1. Kein automatischer Ausgleich. Eheleute in Zugewinngemeinschaft teilen im Fall der Trennung den während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn. Das Gesetz gleicht aus. Bei unverheirateten Paaren gibt es diesen Ausgleich nicht. Jede Person behält, was ihr gehört und was auf ihren Namen läuft. Wer jahrelang die Raten für die Wohnung der Partnerin gezahlt hat, hat im Trennungsfall keinen automatischen Anspruch auf einen Anteil.

2. Kein gesetzliches Erbrecht. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben nur Verwandte und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Der unverheiratete Partner geht leer aus, selbst nach Jahrzehnten des Zusammenlebens. Ohne Testament erben dann Eltern, Geschwister oder Kinder, im schlimmsten Fall der Staat. Das betrifft auch das gemeinsame Konto: Beim Oder-Konto kann der überlebende Partner in der Bankpraxis weiter allein verfügen und das Konto sogar ohne Mitwirkung der Erben auflösen oder umschreiben lassen. Rechtlich gehört die Hälfte des Guthabens aber zum Nachlass, und die Erben können diesen Anteil herausverlangen. Eine Kontovollmacht erlischt mit dem Tod, sofern sie nicht ausdrücklich „über den Tod hinaus“ erteilt wurde.

3. Schenkungsteuer schon bei kleineren Beträgen. Für Unverheiratete gilt der Freibetrag der Steuerklasse III von 20.000 € je Schenker, im Vergleich zu 500.000 € bei Eheleuten. Oberhalb des Freibetrags wird die Erbschaftsteuer fällig, in Steuerklasse III mit 30 % bis 6 Mio. € und 50 % darüber. Auch Einzahlungen auf ein gemeinsames Oder-Konto können Schenkungen sein: Im Innenverhältnis gelten bei solchen Konten gleiche Anteile, eine Schenkung liegt also nur insoweit vor, als der anderen Person mehr als die Hälfte zufließt. Schenkungen über dem Freibetrag sind dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen; bei notarieller Beurkundung meldet der Notar.

Die Checkliste für unverheiratete Paare

  • Gemeinsame Anschaffungen dokumentieren. Wer hat die Küche bezahlt, wer das Auto? Eine kurze schriftliche Vereinbarung mit Beiträgen und Anteilen ersetzt im Streitfall die Erinnerung. Mehr im Ratgeber Gemeinsame Anschaffungen.
  • Testamente errichten. Zwei getrennte Testamente (handschriftlich oder notariell) oder ein notarieller Erbvertrag sichern den Partner ab. Ein gemeinschaftliches Testament ist laut § 2265 BGB ausdrücklich nur Ehegatten vorbehalten. Unverheiratete brauchen zwei eigene Dokumente.
  • Kontovollmacht regeln. Eine Bankvollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, sichert den Zugriff auf Konten, wenn sie gebraucht wird.
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Wer entscheidet für mich, wenn ich es nicht mehr kann? Unverheiratete sind hier nicht automatisch abgesichert. Ohne Vollmacht entscheiden Angehörige.
  • Immobilie sauber konstruieren. Wer mit unterschiedlichen Eigenkapitalanteilen kauft, sollte die Eigentumsanteile im Grundbuch entsprechend eintragen lassen und eine Vereinbarung für den Verkauf treffen. Mehr im Ratgeber Immobilie zu zweit kaufen.
  • Rücklagen und Versicherungen prüfen. Wer ist bei der Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung begünstigt? Bei Unverheirateten lohnt der Blick in die Verträge, denn die gesetzliche Absicherung des Partners gibt es nicht.

Was das für das Aufteilungsmodell bedeutet

Die rechtliche Lage ist kein Grund, alles zu trennen. Sie ist ein Grund, bewusst zu entscheiden. Wer unverheiratet zusammenlebt und gemeinsame Finanzen führt, schafft de facto eine wirtschaftliche Gemeinschaft, die der Ehe ähnelt, ohne deren Schutzmechanismen. Das ist kein Widerspruch, sondern eine Bauentscheidung: Ihr tragt die Regeln selbst, die das Gesetz Verheirateten automatisch gibt.

Praktisch heißt das: Das Aufteilungsmodell (50/50, nach Einkommen, gleicher Rest) ist nur die halbe Vereinbarung. Die andere Hälfte sind die Regeln für den Fall, dass das Modell endet: Trennung, Krankheit, Tod. Wer diese Regeln schriftlich festhält, während die Beziehung gut läuft, schützt beide Seiten. Das ist keine Mutlosigkeit, sondern Sorgfalt. Die Bundesnotarkammer hat dazu eine gut verständliche Übersicht zur rechtlichen Lage von Lebensgemeinschaften veröffentlicht, von Erbrecht über Schenkungsteuer bis zur Vorsorgevollmacht.

Gesprächsimpulse

  • Wissen wir, was rechtlich passieren würde, wenn eine von uns stirbt?
  • Stehen bei unseren gemeinsamen Anschaffungen beide im Vertrag, oder nur eine Person?
  • Wollen wir unsere Absicherung per Testament, Vollmacht und Vereinbarung selbst bauen, oder ist die Ehe für uns die einfachere Lösung?
  • Wie sprechen wir über diese Themen, ohne dass es sich nach Misstrauen anfühlt?

Fünf Stunden Aufwand, ein Leben lang Klarheit

Unverheiratet zusammenleben bedeutet nicht, weniger Verantwortung zu haben. Es bedeutet, mehr Verantwortung selbst zu übernehmen. Das Gesetz gleicht nichts automatisch aus: kein Vermögen, kein Erbe, keine Versorgung. Die gute Nachricht: Ihr könnt all das mit ein paar Dokumenten und Gesprächen selbst regeln und dabei genau das Modell bauen, das zu euch passt.

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Für eure konkrete Situation konsultiert eine anwaltliche oder notarielle Beratung.

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Quellen

Quellen geprüft: 11. August 2026. Gesetzliche Regelungen können sich ändern; prüft aktuelle Fassungen, bevor ihr weitreichende Entscheidungen darauf stützt.

HINWEIS

Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

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